Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sommerfeld Energieberatung (nachfolgend Auftragnehmer)
1.Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer erbringt technische Dienstleistungen, insbesondere in Form von Energieberatungs-, Fördermittelberatungs-, Planungs- und Nachweisleistungen sowie Leistungen in der Baubegleitung (nachfolgend Leistungen).
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers mit Auftraggebern (nachfolgend Auftraggeber), gleich ob Verbraucher oder Unternehmer. Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben:
- Entgegen Ziffer 4.1 sind die vom Auftragnehmer angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen verbindlich.
- Ziffer 5.1, 5.4 und Ziffer 6.6 gelten nicht.
- Ziff. 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Ziff. 9.2 gilt nicht.
- Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt
in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, der Vertrag bzw. die Bestätigung
des Auftragnehmers in Textform maßgebend.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Mit dem Absenden einer Bestellung bzw. eines Auftrags an den Auftragnehmer gibt der Auftraggeber ein rechtsverbindliches Angebot ab. Die von einem Auftraggeber erteilten Aufträge sind für den Auftragnehmer für eine Fristvon zwei Wochen nach Zugang bei dem Auftragnehmer bindend und können von dem Auftragnehmer innerhalb dieser Frist angenommen werden, wobei maßgebend für den Fristbeginn das Datum des Eingangs des Auftrags bei dem Auftragnehmer ist. Für die Einhaltung dieser Annahmefrist ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber maßgeblich. Ein gegebenenfalls bestehendes Recht, eine Bestellung bzw. einen Auftrag zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.
2.2 Ein Vertrag kommt erst mit Zugang einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform z.B. per Telefax oder E-Mail (nicht jedoch per SMS oder WhatsApp bzw. vergleichbaren Messengern) zustande, spätestens jedoch, wenn der Auftragnehmer mit der Auftragsdurchführung beginnt. Einer Bestätigung steht es gleich, wenn der Auftragnehmer vor einer Einigung über alle Punkte einer Beauftragung, in Kenntnis des Auftraggebers mit der Durchführung des Auftrags beginnt, ohne dass der Auftraggeber dem unverzüglich widersprochen hat.
3 Leistungserbringung
3.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden Leistungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Methode oder die Art der Prüfung, Untersuchung oder Messung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. Der Auftragnehmer übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen keine Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen.
3.3 Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus dem in Textform geschlossenen Vertrag. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages ein Bedarf zur Erweiterung oder sonstigen Änderung des ursprünglich vereinbarten Auftrages, ist dieser vorab zusätzlich und in Textform zu vereinbaren.
3.4 Wird der Auftragnehmer baubegleitend tätig, übernimmt der Auftragnehmer ausdrücklich weder die Objektüberwachung, Bauleitung noch andere Architekten- oder Bauingenieurleistungen.
3.5 Unterlagen (Gutachten, Berechnungen, Nachweise usw.) stellt der Auftragnehmer digital (PDF) bereit; ein Anspruch auf die Übersendung von Papierausdrucken besteht nicht.
3.6 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig – regelmäßig wenigstens 2 Werktage im Voraus – über relevante Baufortschritte informieren und dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu einem Ortstermin geben (insbes. auch Zugang zu den relevanten Bereichen des Gebäudes gewähren).
3.7 Der Auftraggeber erkennt an, dass auf die Bewilligung von Förderungen kein Rechtsanspruch besteht und sich Förderbedingungen und/oder -höhen jederzeit auch ohne Vorankündigung verändern können.
3.8 Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass geförderte Maßnahmen regelmäßig nicht vor Beantragung einer etwaigen Förderung beauftragt und/oder bezahlt werden dürfen.
3.9 Eine Ablehnung einer beantragten Förderung berührt die Honoraransprüche des Auftragnehmers
nicht.
4 Fristen, Verzug, Unmöglichkeit und Kündigung
4.1 Durch den Auftragnehmer angegebene Bearbeitungszeiten und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart.
4.2 Die Einhaltung als verbindlich gekennzeichneter Bearbeitungszeiten setzt voraus, dass der Auftraggeber sämtlichen vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellpflichten (insbes. die Übermittlung von angefragten Plänen, Daten, Verbrauchswerten, technischen Unterlagen, Fotografien etc.) rechtzeitig und vollständig nachkommt. Hierzu zählt auch, dass der Auftraggeber erforderliche
Ortstermine ermöglicht.
4.3 Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt der Auftragnehmer diese Frist verstreichen, oder wird dem Auftragnehmer die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern den Auftragnehmer ein Verschulden trifft Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
4.4 §§ 648, 648a BGB bleiben unberührt.
4.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber den Vertrag nach § 648 BGB kündigt, wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 15 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
5 Gewährleistung
5.1 § 377 HGB gilt mit der Maßgabe, dass eine Anzeige innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt von übersandten Unterlagen als unverzüglich iSv § 377 Abs. 1 HGB angesehen wird.
5.2 Die Gewährleistung des Auftragnehmers ist beschränkt auf ihm gemäß Ziffer 3.1 bzw. 3.3 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren begutachteter oder geprüfter Teile wird nicht übernommen; insbesondere trägt der Auftragnehmer keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Objekte oder Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Keinesfalls werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers eingeschränkt oder durch den Auftragnehmer übernommen.
5.3 Die Pflicht des Auftragnehmers zur Gewährleistung ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung wenigstens zweimal fehl, dh. wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder vom Auftragnehmer unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5.4 Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
5.5 Ansprüche nach § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt
6 Haftung
6.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Der Auftragnehmer haftet für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in letzterem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.3 In Bezug auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden weist der Auftragnehmer darauf hin, dass er davon ausgeht, dass ein solcher Schaden einen Betrag iHv. EUR 500.000,00 nicht überschreiten wird und der Auftragnehmer eine entsprechende Haftpflichtversicherung geschlossen hat. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer darauf hinweisen, wenn er höhere Schäden für vorhersehbar hält, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, eine gesonderte Versicherung abzuschließen.
6.4 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 6.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie für eine etwaige persönliche Haftung von Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern des Auftragnehmers. Sie gilt nicht, soweit der Auftragnehmer bzw. die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben, sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer etwaige Schäden, für die der Auftragnehmer haften soll, unverzüglich in Textform anzuzeigen.
6.6 Soweit Schadensersatzansprüche nach dieser Ziffer 6 beschränkt sind, verjähren sie, soweit sie nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
7 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
7.1 Preise ergeben sich jeweils aus dem Auftrag iVm. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und werden individualvertraglich mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbart.
7.2 Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Ortstermin weniger als 24 Stunden vor dem anberaumten Ortstermin ab, ohne dass der Auftragnehmer dies zu verschulden hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Stunde Aufwand hierfür als Schadenspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.3 Etwaige Mehraufwände (insbes. im Rahmen der Gebäudeaufnahme), die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass der Auftraggeber angeforderte und notwendige Daten und/oder Unterlagen auch nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist zu Verfügung stellt, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Nachweis gesondert vergüten.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen zu stellen. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass der Auftragnehmer damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
7.5 Die nach Ziffer 7.4 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellte Vergütung ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. § 286 BGB bleibt unberührt.
8 Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz und Referenz
8.1 Von schriftlichen Unterlagen, die dem Auftragnehmer zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf der Auftragnehmer Abschriften zu den Akten nehmen.
8.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitsergebnisse, einschließlich in elektronischer Form und einschließlich Entwürfe, erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen (nachfolgend Werke), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist.
8.3 Weitere Rechte werden nicht eingeräumt bzw. übertragen. Der Auftraggeber darf Werke nur vollständig und auch sonst in unveränderter Form und nur für den Vertragszweck verwenden. Jede Veröffentlichung oder Vervielfältigung – insbes. zu Werbezwecken – bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers in Textform.
8.4 Der Auftragnehmer wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die der Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, nur zur Durchführung des Auftrages verwenden und außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
8.5 Es gelten die Datenschutzhinweise des Auftragnehmers, die unter https://sommerfeldenergieberatung.de/datenschutz/ abgerufen werden könne
9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
9.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz des Auftragnehmers (allgemeiner Gerichtsstand gemäß § 17 ZPO), soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
9.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
9.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand Dezember 2025